Kapitel 4 – Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 15 Tätigkeitsbericht
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahre sbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.