Einverständniserklärung, Offenbarungspflichten/Offenbarungsbefugnisse
Eine Offenbarung erfolgt befugt, wenn die Offenbarung entweder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten oder durch ein (gesetzlich gegebenes) Recht zur Mitteilung erfolgt . Es existieren verschiedene Befugnisse ("Erlaubnistatbestände") zur Offenbarung der anvertrauten Geheimnisse.
Eine Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen stellt eine Zustimmung/Einwilligung ("Schweigepflichtentbindung") des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Berufsgeheimnisträger dar. Bei einer rechtswirksamen Schweigepflichtentbindung müssen für ihre Wirksamkeit einige Rahmenbedingungen beachtet und eingehalten werden. Zu diesen gehören[1]:
Eine Schweigepflichtentbindung muss auf der freien Entscheidung des Patienten bzw. der Patientin beruhen, der bzw. die auf die Folgen einer Verweigerung einer Einwilligung hinzuweisen ist.
Entbindungen von der Schweigepflicht müssen ggfs. nachgewiesen werden und sind daher vorzugsweise schriftlich einzuholen. Auf jeden Fall sollte das Datum der Schweigepflichtentbindung festgehalten werden.
Eine Schweigepflichtentbindung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden und es gehört zur Aufklärung, dass der Patient darauf hingewiesen wird.
Es ist aufzuführen, wer von seiner Schweigepflicht entbunden werden soll. Der Arzt bzw. die Ärzte ist bzw. sind daher namentlich zu benennen.
Soweit möglich, sind die Daten, welche von der Schweigepflichtentbindung erfasst sein sollen, konkret in der Erklärung anzugeben. Ist dies wegen des Umfangs der Unterlagen nicht möglich, so sind diese dennoch präzise abschließend zu beschreiben.
Der Zweck der Offenbarung muss benannt sein; Bedeutung und Tragweite der Entscheidung müssen von der einwilligenden Person erfasst werden können.
Der Empfänger ist namentlich zu benennen.
Der Erklärung muss zu entnehmen sein, ob es sich um eine einmalige Offenbarung handelt oder ob die Schweigepflichtentbindung eine wiederkehrende Offenbarung darstellt.
Die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Einwilligung der Person kann dabei ausdrücklich aber auch konkludent erfolgen. Ein konkludentes Einverständnis bedingt jedoch, dass der zustimmende Wille des Erklärungsberechtigten in dem fraglichen Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt[2]. Bloßes Schweigen auf eine Mitteilung kann nicht als mutmaßliche Einwilligung angesehen werden[3]. Auch ist nach dem Tod des Patienten eine mutmaßliche Einwilligung ausgeschlossen, da eine mutmaßliche Einwilligung immer voraussetzt, dass die Person in der Lage ist, die Einwilligung zu erteilen[4].
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Berufsgeheimnisträgers, sich um ein hinreichend eindeutiges Einverständnis des Patienten zu kümmern, und nicht die Aufgabe des Patienten ohne erfolgte Nachfrage des Berufsgeheimnisträgers der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen[5].