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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

Copyright,     Einführung,     Zweck des Gesetzes,     Schutzgegenstand,     Begriffsbestimmungen,     Befugnis zur Offenbarung,     Pseudonyme oder anonyme Weitergabe,     Einbindung mitwirkende Personen,     Beschlagnahmeschutz,     Fazit,     Hinweise zur Umsetzung,     Literatur

Befugnis zur Offenbarung

Einverständniserklärung,     Offenbarungspflichten/Offenbarungsbefugnisse
Eine Offenbarung erfolgt befugt, wenn die Offenbarung entweder mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten oder durch ein (gesetzlich gegebenes) Recht zur Mitteilung erfolgt . Es existieren verschiedene Befugnisse ("Erlaubnistatbestände") zur Offenbarung der anvertrauten Geheimnisse.

Einverständniserklärung ("Schweigepflichtentbindung")

Eine Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen stellt eine Zustimmung/Einwilligung ("Schweigepflichtentbindung") des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Berufsgeheimnisträger dar. Bei einer rechtswirksamen Schweigepflichtentbindung müssen für ihre Wirksamkeit einige Rahmenbedingungen beachtet und eingehalten werden. Zu diesen gehören[1]:Die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Einwilligung der Person kann dabei ausdrücklich aber auch konkludent erfolgen. Ein konkludentes Einverständnis bedingt jedoch, dass der zustimmende Wille des Erklärungsberechtigten in dem fraglichen Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt[2]. Bloßes Schweigen auf eine Mitteilung kann nicht als mutmaßliche Einwilligung angesehen werden[3]. Auch ist nach dem Tod des Patienten eine mutmaßliche Einwilligung ausgeschlossen, da eine mutmaßliche Einwilligung immer voraussetzt, dass die Person in der Lage ist, die Einwilligung zu erteilen[4]. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Berufsgeheimnisträgers, sich um ein hinreichend eindeutiges Einverständnis des Patienten zu kümmern, und nicht die Aufgabe des Patienten ohne erfolgte Nachfrage des Berufsgeheimnisträgers der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen[5].

Fußnoten

  1. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Online, zitiert am 2014-10-03]; Verfügbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/entbind.htm
  2. Lenckner/Eisele § 203 Rn. 24b in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4<(li>
  3. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 62 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5
  4. Kargl § 203 Rn. 63 in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. ISBN 978-3-8487-3106-0
  5. Lenckner/Eisele § 203 Rn. 24c in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4