Eine Definition zum "Verantwortlichen" findet sich in Art. 4 Abs. 7 DS-GVO. Verantwortlicher ist demnach die natürliche oder juristische
Person,
Behörde,
Einrichtung oder
andere Stelle,
die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Wesentliches Kennzeichen und damit auch taugliches Abgrenzungskriterium eines Verantwortlichen zu einem Auftragsverarbeiter ist damit (wie bisher) die (alleinige) Entscheidungsbefugnis über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung.