Keine Offenbarung: pseudonyme oder anonyme Weitergabe
Mitteilungen, aus denen die Person des Betroffenen nicht ersichtlich ist, erfüllen, mangels Personenbeziehbarkeit, nicht den Tatbestand der Offenbarung[1]. Daraus folgt, dass die Weitergabe von Informationen, welche keine Möglichkeit der Identifizierung beinhalten, somit insbesondere auch keine unbefugte Offenbarung darstellen kann.
Dementsprechend stellt auch die Weitergabe von anonymen Daten keine Offenbarung i. S. d. § 203 StGB dar[2].
Art. 4 Ziff. 5 Datenschutz-Grundverordnung definiert pseudonyme Daten als Daten, welche "ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können", d.h. auch bei der Weitergabe von pseudonyme Daten erfolgt keine Offenbarung im Sinne des § 203 StGB[3].