Die Übergangszeit zum Erfüllen der (vollständigen) Anforderungen der DS-GVO endet am 25. Mai 2018. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Verarbeitungen beim Verantwortlichen den Anforderungen der DS-GVO genügen.
Mithin sollte die Zeitspanne des Inkrafttreten der DS-GVO (= 24 Mai 2016) bis zum Eintreten der direkten Wirksamkeit (= 25. Mai 2018) als Zeitraum zur Anpassung der eigenen Verarbeitungsprozesse und -Workflows an die Erfordernisse der DS-GVO interpretiert werden.