Bei der Interpretation der DS-GVO sollte man gerade in den ersten Jahren die Working Paper der Artikel-29-Datenschutzgrupppe beachten, da
der Datenschutz-Ausschuss sich letztlich aus denselben Mitgliedern wie die Artikel-29-Datenschutzgruppe zusammensetzt und
viele Bereiche der bisherigen Richtlinie 95/46/EG wortwörtlich oder dem Sinn entsprechend in die DS-GVO übernommen wurden, d.h. die Aussage der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den entsprechenden Abschnitten der RL 95/46/EG wird voraussichtlich der Interpretation des Datenschutz-Ausschusses zu den entsprechenden Bereichen der DS-GVO entsprechen.