2) Sind alle unter altem Recht abgeschlossenen ADV-Verträge unwirksam? Muss ich einen neuen Vertrag aufsetzen?
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Es muss jeder Vertrag einzeln geprüft werden, ob er den Anforderungen der DS-GVO genügt. Viele Muster-Vorlagen enthielten über den Anforderungen des BDSG hinausgehende Empfehlungen. Folgte man diesen Empfehlungen, kann es sein, dass den Anforderungen der DS-GVO mit dem vorhandenen Vertrag genügt wird. Werden die Anforderungen der DS-GVO bereits mit dem existierenden Vertrag erfüllt, ist die Neu-Abschließung nicht erforderlich.
Nur wenn der vorhandene Vertrag nicht allen Anforderungen der DS-GVO entspricht, muss mit einem neuen Vertrag (oder ggf. mit einer Vertragsergänzung bzw. -anpassung) dies geändert werden.