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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Artikel-29-Datenschutzgruppe vs. Datenschutz-Ausschuss




1) Rechtsgrundlage

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 29 Abs. 1: "Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt ( nachstehend " Gruppe " genannt )." Art. 68 Abs. 1: "Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss") wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet."

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2) Mitglieder

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 29 Abs. 2
Die Gruppe besteht aus
  • je einem Vertreter der von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstellen und
  • einem Vertreter der Stelle bzw. der Stellen , die für die Institutionen und Organe der Gemeinschaft eingerichtet sind , sowie
  • einem Vertreter der Kommission.
Art. 68 Abs. 3
Der Ausschuss besteht aus
  • dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und
  • dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
  • oder ihren jeweiligen Vertretern.
Art. 68 Abs. 5: "Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses."

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3) Verfahrensweise

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 29 Abs. 3: "Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen," Art. 72 Abs. 1: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder."
Art. 29 Abs. 6: "Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung." Art. 72 Abs. 2: "Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest."

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4) Vorsitz

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 29 Abs. 4 S. 1: "Die Gruppe wählt ihren Vorsitzenden." Art. 73 Abs. 1: "Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende."
Art. 29 Abs. 4 S. 2: "Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre . Wiederwahl ist möglich." Art. 73 Abs. 2: "Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig."

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5) Aufgaben

5.1) Einheitliche Rechtsanwendung

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 30 Abs. 1 lit. a: "alle Fragen im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu prüfen , um zu einer einheitlichen Anwendung beizutragen" Art. 70 Abs. 1: "Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher."
Art. 70 Abs. 1 lit. a: "Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in den Artikeln 64 und 65 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden;"
Art. 70 Abs. 1 lit. e: "Prüfung - von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission — von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;"

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5.2) Zusammenarbeit

5.2.1) Datenschutz-Aufsichtsbehörden untereinander

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 70 Abs. 1 lit. t: "Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 1 zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden, zu Angelegenheiten, die nach Artikel 64 Absatz 2 vorgelegt wurden und um Erlass verbindlicher Beschlüsse gemäß Artikel 65, einschließlich der in Artikel 66 genannten Fälle;"
Art. 70 Abs. 1 lit. y: "Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden"
Art. 70 Abs. 1 lit. u: "Förderung der Zusammenarbeit und eines wirksamen bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;"
Art. 70 Abs. 1 lit. v: "Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen;"
Art. 70 Abs. 1 lit. w: "Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und –praxis mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;"

5.2.2) Mit EU Kommission

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 30 Abs. 1 lit. a: "die Kommission bei jeder Vorlage zur Änderung dieser Richtlinie , zu allen Entwürfen zusätzlicher oder spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu allen anderen Entwürfen von Gemeinschaftsmaßnahmen zu beraten , die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken" Art. 70 Abs. 1 lit. b: "Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;"
Art. 30 Abs. 1 lit. b: "zum Schutzniveau in der Gemeinschaft und in Drittländern gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen" Art. 70 Abs. 1 lit. s: "Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem Ausschuss alle erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der internationalen Organisation;"
Art. 30 Abs. 2: "Stellt die Gruppe fest , daß sich im Bereich des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben , die die Gleichwertigkeit des Schutzes in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten , so teilt sie dies der Kommission mit."
Art. 70 Abs. 1 lit. c: "Beratung der Kommission über das Format und die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften;"
Art. 70 Abs. 1 lit. r: "Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Bildsymbolen gemäß Artikel 12 Absatz 7;"
Art. 70 Abs. 1 lit. q: "Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 8;"

5.2.3) Mit Dritten

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 70 Abs. 4: "Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 76 macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich."

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5.3) Verhaltensregeln/Zertifizierung

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 30 Abs. 1 lit. d: "Stellungnahmen zu den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verhaltensregeln abzugeben" Art. 70 Abs. 1 lit. x: "Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 9": ""
Art. 70 Abs. 1 lit. n: "Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß den Artikeln 40 und 42;"
Art. 70 Abs. 1 lit. o: "Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß Artikel 43 und Führung eines öffentlichen Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 42 Absatz 7;"
Art. 70 Abs. 1 lit. p: "Präzisierung der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 42;"

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5.4) Bereitstellung Leitlinie, Empfehlungen und bewährte Verfahren

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 30 Abs. 3: "Die Gruppe kann von sich aus Empfehlungen zu allen Fragen abgeben , die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft betreffen ." Art. 70 Abs. 1 lit. d: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Links zu personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten;"
Art. 70 Abs. 1 lit. e: "Prüfung — von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission — von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;"
Art. 70 Abs. 1 lit. f: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;"
Art. 70 Abs. 1 lit. g: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes für die Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im Sinne des Artikels 33 Absätze 1 und 2, und zu den spezifischen Umständen, unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden hat;"
Art. 70 Abs. 1 lit. h: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zu den Umständen, unter denen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 zur Folge hat;"
Art. 70 Abs. 1 lit. i: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der in Artikel 47 aufgeführten Kriterien und Anforderungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf verbindlichen internen Datenschutzvorschriften von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern beruhen, und der dort aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen;"
Art. 70 Abs. 1 lit. j: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 49 Absatz 1;"
Art. 70 Abs. 1 lit. k: "Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3 und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 83;"
Art. 70 Abs. 1 lit. l: "Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben e und f genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren;"
Art. 70 Abs. 1 lit. m: "Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung gemäß Artikel 54 Absatz 2;"
Art. 30 Abs. 4: "Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden der Kommission und dem in Artikel 31 genannten Ausschuß übermittelt." Art. 70 Abs. 3: "Der Ausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 93 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie."

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5.5) Jahresbericht

RL 95/46/EG DS-GVO
Art. 30 Abs. 6: "Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft und in Drittländern , den sie der Kommission , dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt . Dieser Bericht wird veröffentlicht." Art. 71 Abs. 1,2:
  1. Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
  2. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

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