Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
(Stand: : 28. April 2017, d.h. Änderungen des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages, Drucksache 332/17, sind berücksichtigt)
Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird zusamen mit der DS-GVO in Wirkung treten, d.h. es entfaltet seine Wirkung ab dem 25. Mai. 2018. Es besteht aus vier Teilen:
Der erste Teil ist ein allgemeiner Abschnitt, der grundsätzlich gilt.
Der zweite Teil betrifft die Umsetzung der DS-GVO. Hier werden u.a. die Pflichtbestandteile geregelt, die dem nationalen Gesetzgeber auferlegt wurden. Z. B. welche deutsche Aufsichtsbehörden sich im europäischen Datenschutz-Aussschuss wie beiteiligt.
Der dritte Abschnitt betrifft die Umsetzung der EU Richtlinie 2016-680 und betrifft somit also ausschließich Behörden, die personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeiten.
Der vierte Teil betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder unter die Regelung der EU DS-GVO noch der EU RL 2016-680 fallen.
Das neue BDSG ist ausgesprochen komplex und schwer verständlich, u.a. durch die nur schwer überschaubare Gliederung, die selten verständliche Herleitung des Rechts zur deutschen Regelung aus der EU DS-GVO sowie auch der damit verbundenen schwierigen Abgrenzung, ob die getroffenen Regelungen europarechtskonform sind oder nicht. Denn wie sich auch in § 1 BDSG (neu) findet, das europäische Recht genieß:t Anwendungsvorrang. D.h. im Zweifelsfall gilt nicht das BDSG, sondern das entsprechende europäische Recht. Die komplexen Regelungend es BDSG öffnen damit eine breite Tür hinsichtlich der Rechtsunsicherheit beim Rechtsanwender...
Die genaue Gliederung des neuen Bundesdatenschutzgesetz sieht wir folgt aus:
Kapitel 5 – Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union