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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Begriffsbestimmungen

Normadressaten,     Geheimnis,     Offenbarung,     Unbefugt

Geheimnis

Von einem Geheimnis kann nur ausgegangen werden, wenn derjenige, den die bekannt gegebenen Informationen betreffen, an deren Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Informationen haben würde[1],[2]. Weiterhin muss es sich um ein dem Berufsgeheimnisträger fremdes Geheimnis handeln. Fremd ist dabei jedes, eine andere Person betreffende Geheimnis[3],[4].
Der geschützte Bereich bzgl. des Geheimnisbegriffs ist dabei weit zu ziehen. Zum geschützten Bereich gehören sowohl die Tatsachen und Umstände, die sich auf den Gesundheitszustand des Patienten selbst beziehen als auch alle Gedanken, Meinungen, Empfindungen, Handlungen, familiären, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, an deren Geheimhaltung der Patient oder ein Dritter, auf den sich das Geheimnis bezieht, erkennbar ein Interesse hat[5]. Selbst die Tatsache, dass sich ein Patient überhaupt in ärztlicher Behandlung befindet oder befunden hat, zählt - ebenso wie der Name des Patienten - zu dem vom Gesetz geschützten Geheimbereich[1].
Die gesetzliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Betroffenen hinaus[6]. Dagegen kommt der noch nicht geborene Mensch als von §203 StGB geschützte Person nicht in Betracht[7]. Jedoch können den ungeborenen Menschen betreffende Geheimnisse ggf. Geheimnisse anderer Personen (z.B. genetische Informationen von Erzeuger oder Schwangeren) enthalten, die von § 203 StGB als Geheimnis dieser Menschen schützt.
Damit der Schutz des § 203 StGB greift, ist eine weitere Voraussetzung, dass das Geheimnis dem Berufsgeheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der vom Gesetz ausdrücklich genannten Berufsgruppen anvertraut oder sonst bekannt geworden wurde[8]. Davon kann man jedoch nur dann ausgehen, wenn das Geheimnis dem Berufsgeheimnisträger in einem inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise mitgeteilt worden ist[9].
Eine Tatsache bzw. ein zu schützender Umstand (s.o.) verliert immer dann die Eigenschaft eines Geheimnisses, wenn die Tatsache bzw. der Umstand allgemein bekannt oder jedermann ohne weiteres zugänglich ist[10].

Fu??noten

  1. Lenckner/Eisele § 203 Rn. 5 in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4
  2. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 12 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5
  3. Lenckner/Eisele § 203 Rn. 8 in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4
  4. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 28 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5
  5. Ärztekammer Berlin. (2008) Merkblatt Schweigepflicht. Online, zitiert am 2014-10-03]; Verfügbar unter http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/08_Berufsrechtliches/06_Behandlung_von_Patienten_Pflichten_Empfehlungen/35_Merkblatt_Schweigepflicht.pdf
  6. Kargl § 203 Rn. 10 in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. ISBN 978-3-8487-3106-0
  7. Kargl § 203 Rn. 9 in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. ISBN 978-3-8487-3106-0
  8. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 42 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5
  9. Lenckner/Eisele § 203 Rn. 13 in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4
  10. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 17 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5