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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

(Stand: : 28. April 2017, d.h. Änderungen des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages, Drucksache 332/17, sind berücksichtigt)

Überblick,     Teil 1,     Teil 2,     Teil 3,     Teil 4

Kapitel 1,     Kapitel 2,     Kapitel 3,     Kapitel 4,     Kapitel 5,     Kapitel 6

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 6 – Rechtsbehelfe

§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
  1. Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Straf- und Bußgeldverfahren.
  2. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
  3. Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
  4. In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
  5. Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
    1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
    2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
    § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
  6. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
  7. Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.



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